Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzugsanlagen

Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzugsanlagen

STAND DER DINGE

Täglich nutzen mehrere Millionen Menschen in Deutschland

  • ca. 600.000 Fahrstühle bzw. sonstige Aufzugsanlagen

  • davon ca. 300.000 Aufzüge sonstige Aufzugsanlagen

    1. die älter als 20 Jahre sind
    2. die nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen

Regelmäßig führen diese Sicherheitsdefizite zu gefährlichen Unfällen.

Mit der Europäischen Norm DIN EN 81-80 wurde auf europäischer Ebene eine allgemein akzeptierte Prüfliste für bestehende Lifte bzw. sonstige Aufzugsanlagen erarbeitet, in der alle Risiken aufgezeigt werden.

Diese wird auch als SNEL (Safety Norm for Existing Lifts) bezeichnet und erhält in Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung Relevanz.

DAS ERGEBNIS DER BEURTEILUNG

Je nach Risiko und Folgenschwere eines Prüfkriteriums wurden in der DIN EN 81-80 Fristen festgelegt, wann entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind.

Hier wird unterschieden zwischen:

  1. kurzfristig

  2. mittelfristig

  3. langfristig

WICHTIG FÜR DEN BETREIBER

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine sicherheitstechnische Bewertung bzw. Gefährdungsbeurteilung von Aufzugsanlagen. Die DIN EN 81-80 ist eine ausgezeichnete Basis für diese Beurteilung.

Die Betriebssicherheitsverordnung wendet sich in erster Linie an den Betreiber und verpflichtet ihn direkt, die Vorschriften aus der Verordnung zu erfüllen.
Das Nichtbeachten der Betriebssicherheitsverordnung kann im Schadensfall gravierende haftungsrechtliche und gegebenenfalls auch negative versicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

7 Schritte auf dem Weg zum sicheren Aufzug

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung - am Besten auf der Basis der DIN EN 81-80. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

Wir empfehlen aus Haftungsgründen und vor allem aus Sicherheitsgründen eine Prüfung so schnell wie möglich vornehmen zu lassen.

  1. Prüfen Sie das Ergebnis und besprechen Sie die Lösungsmöglichkeiten mit uns.

  2. Lassen Sie gravierende Sicherheitsmängel, unverzüglich beheben.

  3. Planen Sie gegebenenfalls für alle weiteren Punkte die erforderlichen Investitionen.

  4. Modernisieren Sie Ihren Aufzug so bald wie möglich.
    Die Sicherheit sollte in jedem Fall Vorrang haben!

  5. Vertrauen Sie in der Wartung und Modernisierung nur auf qualifiziertes Fachpersonal, das auf der Basis der DIN EN 13015 arbeitet.

  6. Nach baulichen Veränderungen im Bereich der Aufzugsanlage oder technischen Veränderungen des Aufzugs kann eine erneute Überprüfung erforderlich sein.

AUSZUG AUS DER „LISTE DER SIGNIFIKANTEN GEFÄHRDUNGEN“ DER DIN EN 81-80

Kurzfristig sollten auf Grund des hohen Risikos und der Forderung aus der Betriebssicherheitsverordnung u.a. Maßnahmen zu Ihrer und aller Passagiere Sicherheit ergriffen werden bei:

  • fehlenden oder unzulänglichen Notrufeinrichtungen

  • Fahrkörben ohne Türen

  • fehlender Inspektionssteuerung

  • fehlenden oder unzureichenden Umwehrungen auf dem Fahrkorbdach

  • einer zu kurzen Schürze am Fahrkorb

  • unsicheren Zugängen zur Schachtgrube (tiefer als 0,5 Meter)

  • fehlender Schließeinrichtung bei waagerecht bewegten Schachtschiebetüren

  • unzulänglicher Ausführung des Triebwerks zur Verhinderung von unkontrollierten Bewegungen des Fahrkorbs mit geöffneten Türen (elektrisch betriebene Aufzüge)

  • fehlender Abtrennung über die gesamte Schachthöhe (Aufzugsgruppe, bei Abstand kleiner als 500 mm zwischen Standflächen auf dem Fahrkorbdach zu beweglichen Teilen des benachbarten Aufzugs)

  • teilumwehrten Schächten mit zu niedrigen Umwehrungen

  • fehlender Abtrennung in der Schachtgrube bei gemeinsam genutztem Schacht (Aufzugsgruppe)

  • fehlendem Notbremsschalter in der Schachtgrube und dem Rollenraum

  • einem Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit und Nachregulierungsgenauigkeit

  • schädlichen Stoffen (z. B. Asbest in der Anlage)

Mittelfristig sollten u. a. Maßnahmen ergriffen werden bei:

  • fehlenden Alarmeinrichtungen in der Schachtgrube und auf dem Fahrkorbdach

  • fehlenden Schutzmaßnahmen an Treibscheiben, Seilrollen und Kettenrädern gegen Verletzungen

  • fehlenden Sicherheitsschaltern an der Spanneinrichtung des Geschwindigkeitsbegrenzers

  • fehlenden Schutzmaßnahmen gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegungen von Treibscheibenaufzügen

  • fehlender oder unzulänglicher Einrichtung zur Verhinderung des Absinkens des Kolbens bei hydraulischen Aufzügen

  • fehlendem abschließbarem Hauptschalter im Triebwerksraum

Verweise

  • DIN EN 81-80 (Regeln für die Erhöhung des Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge)

  • Betriebssicherheitsverordnung